Tschechischer Anglerverband

Die
wichtigsten Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. 99/2004 Slg. und der Bekanntmachung
Nr. 197/2004 Slg.
sowie
nähere
Bedingungen für die Ausübung des Fischereirechtes.
Gültig für die Angelreviere des Tschechischen
Anglerverbandes ab dem 1. Januar 2006.
Die näheren Bedingungen für die Ausübung
des Fischereirechtes in den Angelrevieren des Tschechischen Anglerverbandes
(ÈRS) für das Jahr 2006 wurden vom Rat des Tschechischen Anglerverbandes am 30.
Juni 2005 behandelt und genehmigt.
Die
wichtigsten Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. 99/2004 Slg. und der Bekanntmachung
Nr. 197/2004 Slg.
I.
Messen der Fische; die Mindestmasse für ausgewählte Fischarten in den
Angelrevieren
§ 11 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) Als Länge bei den Fischen gilt der Abstand von
der Kopfspitze bis zum äussersten Ende der Schwanzflosse.
(2) Mindestmass für ausgewählte Fischarten in
Nicht-Forellengewässern:
|
a) Rapfen
(Aspius aspius) |
40 cm |
|
b)
Zander (Stizostedion lucioperca) |
45 cm |
|
c)
Huchen (Hucho hucho) |
65 cm |
|
d)
Aland (Leuciscus idus) |
25 cm |
|
e)
Döbel (Leuciscus cephalus) |
25 cm |
|
f)
Sterlet (Acipenser ruthenus) |
30 cm |
|
g)
Karpfen (Cyprinus carpio) |
35 cm |
|
h)
Schleie (Tinca tinca) |
20 cm |
|
i)
Äsche (Thymallus thymallus) |
30 cm |
|
j)
Nase (Chondrostoma nasus) |
30 cm |
|
k)
Barbe (Barbus barbus) |
40 cm |
|
l)
Zährte (Russnase) (Vimba vimba) |
25 cm |
|
m)
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) |
25 cm |
|
n)
Bachforelle (Salmo trutta) |
25 cm |
|
o)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
25 cm |
|
p)
Wels ( Silurus glanis) |
70 cm |
|
q)
Hecht (Esox lucius) |
50 cm |
|
r)
Flussaal (Anguilla anguilla) |
45 cm |
|
s)
Quappe (Lota lota) |
30 cm |
|
t)
Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
50 cm |
|
u)
Amur (Ctenopharyngodon idella) |
50 cm |
(Das Mindestmass
beim Amur ist nicht Teil der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. Es ist in den näheren
Bedingungen betreffend die Ausübung der Fischereirechte in den ÈRS-
Angelrevieren laut § 13, Abs. 9, Ges. Nr. 99/2004 Slg. enthalten).
(3) Mindestmass für ausgewählte Fischarten in
Forellen-Gewässern:
a) Huchen (Hucho hucho) 65 cm b) Aland (Leuciscus idus)
25 cm c) Sterlet (Acipenser ruthenus) 30 cm d) Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
e) Schleie (Tinca tinca) 20 cm f) Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm g) Nase
(Chondrostoma nasus) 30 cm h) Barbe (Barbus barbus) 40 cm i) Zährte (Russnase)
(Vimba vimba) 25 cm j) Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 25 cm k)
Bachforelle (Salmo trutta) 25 cm l) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 25 cm
m) Quappe (Lota lota) 30 cm n) Atlantischer Lachs (Salmo salar) 50 cm o) Amur (
Ctenopharyngodon idella) 50 cm
(Das Mindestmass
beim Amur ist nicht Teil der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. Es ist in den
näheren Bedingungen betreffend die Ausübung der Fischerei-rechte in den ÈRS-
Angelrevieren laut § 13, Abs. 9, Ges. Nr. 99/2004 Slg. enthalten).
II. Die Tageszeiten für den Fischfang im Kalenderjahr in
den Angelrevieren
§ 12 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) Die Tageszeiten für den
Fischfang in Forellengewäs
(2) Die Tageszeiten für den Fischfang in Nichtforelleenge-Wässern:
|
sern:
|
|
|
a) im November und Dezember |
von 7
bis 17 Uhr |
|
b) im Januar und Februar |
von 7
bis 17 Uhr |
|
c) im März |
von 6
bis 18 Uhr |
|
d) im April |
von 5
bis 19 Uhr |
|
|
(von
6 bis 20 Uhr |
|
|
Sommerzeit)
|
|
e) im Mai |
von 5
bis 20 Uhr |
|
|
(von
6 bis 21 Uhr |
|
|
Sommerzeit)
|
|
f) im Juni und Juli |
von 4
bis 21 Uhr |
|
|
(von
5 bis 22 Uhr |
|
|
Sommerzeit)
|
|
g) im August |
von 5
bis 21 Uhr |
|
|
(von
6 bis 22 Uhr |
|
|
Sommerzeit)
|
|
h) im September und Oktober |
von 6
bis 18 Uhr |
|
|
(von
7 bis 19 Uhr |
|
|
Sommerzeit)
|
a) in den Monaten November bis Februar von 7 bis 18 Uhr
b) in den Monaten März, April,
September, Oktober
von 5 bis 21 Uhr (von 6 bis 22 Uhr Sommerzeit)
c) in den Monaten Mai bis August von 3 bis 23 Uhr (von 4
bis 24 Uhr Sommerzeit)
(3) Alle Zeitangaben in den Abs. 1 und 2 sind in
MEZ.
III. Die Schonzeiten
§ 13 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) Gehegt sind in
den Angelrevieren vom 1. September
bis 15. April:
a) Bachforelle (Salmo trutta)b) Atlantischer Lachs
(Salmo Salar)
(2) Vom 16. März bis 15. Juni
a) sind in den Angelrevieren gehegt:
1
Nase (Chondrostoma nasus)
2
Barbe (Barbus barbus)
3
Hundsbarbe (Barbus
meridionalis-petényi)
4
Zährte (Russnase) (Vimba
vimba)
5. Stör; Hausen
(Gattung Acipenser, Gattung Huso) b) in den Nichtforellengewässern sind weiter
gehegt:
1
Aland (Leuciscus idus)
2
Döbel (Leuciscus
cephalus)
(3). Vom 1. Januar
bis 15. Juni
a) sind in den Angelrevieren gehegt:
1. Rapfen (Aspius aspius)
2. Zander (Stizostedion lucioperca) b) werden in den
Nichtforellengewässern weiter gehegt:
1
Wels (Silurus glanis)
2
Hecht (Esox lucius)
�
(4) Vom 1. Dezember bis 15. Juni wird die Äsche (Thymallus
thymallus) in den Angelrevieren gehegt.
�
(5) Vom 1. Januar bis 30. September wird der Huchen (Hucho
hucho) in den Angelrevieren gehegt.
�
(6) Vom 1. September bis 30. November wird der Aal (Anguilla
anguilla) in den Angelrevieren gehegt.
�
(7) Vom 1. Januar bis 15. März wird die Quappe (Lota lota) in
den Angelrevieren gehegt.
IV. Genehmigte Angelmethoden sowie genehmigte technische
Mittel für den Fischfang
und deren Nutzung im Angelrevier
§ 14 der Bekanntmachung
Nr. 197/2004 Slg.
�
(1) Der Fischfang in den Angelrevieren ist mit der Angelrute
auszuüben. Genehmigt ist das Grundangeln, Posenangeln, Spinnangeln, Fliegenfischen,
Fischen mit der künstlichen Fliege, der Fang mit der Senke sowie mit anderen
Methoden, die von den zuständigen Fischereiorganen bestimmt werden (§ 13 Abs. 1 des Ges.).
�
(2) Beim Fischfang mit der Angelrute haben die Angler einen
Sicherheitsabstand einzuhalten. Beim Grundangeln, beim
Fang mit der Senke oder beim Posenangeln ist dieser Abstand mindestens 3 m,
sofern sich die Angler an keinem kürzeren Abstand einigen. Beim Spinnangeln,
Fliegenfischen mit der künstlichen Fliege oder beim Fliegenfischen
beträgt der Abstand mindestens 20 m, sofern sich die Angler an keinem kürzeren
Abstand einigen. Die Angel-Plätze können nicht im voraus
belegt (reserviert) werden. Beim Bootsangeln darf man weder durch die Fahrt des
Bootes noch beim Anlegen die Uferangler stören.
�
(4) Beim Fischfang mit der Angelrute, beim Posenangeln,
Grundangeln oder dem Fang mittels einer Senke muss der Angler bei seinem
Angelgerät anwesend sein, um dieses unverzüglich bedienen zu können. Anschlag-
Automaten sind untersagt.
�
(5) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen für den Fischfang wird
durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt.
§ 15 der
Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) Im Angelrevier
gefangene Fische, die a) untermassig sind, b) in der Schonzeit gefangen werden,
c) oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften als ge
schützt zu betrachten sind,
sind unverzüglich und mit besonderer Sorgfalt in das selbe Angelrevier zurückzusetzen, dem sie entnommen
worden sind.
(2) Falls der Angler einen zwecks
wissenschaftlicher Forschung gekennzeichneten Fisch fängt, hat er die Fischart,
die Länge des Fisches sowie sein Gewicht festzustellen. Wenn es sich um einen
im § 15 Abs. 1 angeführten Fisch handelt, hat er das Aussehen, die Farbe sowie
ggf. die Nummer der Markierung zu registrieren und die Beute zusammen mit den
ermittelten Angaben dem Nutzer des Angelreviers zu melden. In der Meldung ist
ebenfalls die Fangzeit - sowie Ort anzuführen. Wenn es sich um einen im § 15 Abs. 1 nicht
angeführten Fisch handelt, wird die Länge sowie das
Gewicht des Fisches in die Angelkarte eingetragen. Die ermittelten Daten sind
dem Nutzer des Angelreviers zu melden. In der Meldung ist auch die Fangzeit-
sowie Ort des Fanges anzuführen, ggf. ist die Markierung beizufügen.
§ 16 der
Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) In den Nichtforellengewässern sind folgende
Angelarten genehmigt:
a) Grundangeln oder Posenangeln,
b) vom 16. Juni bis
31 Dezember das Spinnangeln oder Schleppangeln,
c) Fliegenfischen mit künstlicher Fliege oder
Fliegenfischen,
d) vom 16. Juni bis
31 Dezember das Fischen mit der Senke oder
e) der Fang von Raubfischen
in der Zeit vom 16. Juni bis 31 Dezember.
�
(2) Bei der im Abs. 1 Buchst. a) angeführten Art des Angelns können
höchstens 2 Angelruten verwendet werden, jede von diesen kann max. mit zwei
Vorfächern, mit je einem einfachen Angelhaken versehen, bestückt sein, oder mit
je einem Vorfach mit einem Doppelhaken oder Drilling versehen sein. Die Köder
können können tierischer oder pflanzlicher Herkunft sein. Sie dürfen die
Wasserqualität nicht bedrohen. Beim Fang mit natürlichen Ködern können
Mehrhakensysteme mit max. 3 Angelhaken angewendet werden (Einhaken bis
Drillinge). Weder Salmoniden noch Äschen dürfen als Köderfische dienen.
Das gilt auch für geschützte Fischarten und für untermassige Fische.
�
(3) Bei der im Abs. 1, Buchst. b) angeführten Art des Angelns
kann nur eine Angelrute mit einem Vorfach angewendet werden. Als Köder sind
Blinker sowie künstliche oder natürliche Köderarten genehmigt. Für das Spinnangeln benutzte Köder dürfen gemäss ihrer
Konstruktion mit max. drei Haken (Doppelhaken, Drillinge) bestückt sein.
(4) Bei der im Abs. 1 Buchst. c) angeführten Art des Angelns kann nur
mit einer Angelrute ausgestattet mit höchstens drei Vorfächern geangelt werden.
Jedes Vorfach darf nur
mit einem einfachen
Angelhaken, einem Doppelhaken oder einem Drilling bestückt sein, entsprechend
dem verwendeten Köder. Als Köder können nur künstliche Fliegen, tote oder
lebende Insekten genutzt werden.
�
(5) In den Nicht- Forellengewässern kann sich der Angler an
einem Tag höchstens 7 kg Fische aller Art aneignen und das auch dann, wenn er
in mehreren Angelrevieren angelt. In der Beute dürfen höchstens 2 Karpfen,
Hechte, Zander, Rapfen, Welse oder eine Kombination dieser Fische sein. Falls
der Angler einen gefangenen Fisch behält, mit dem das Gesamtgewicht der Beute
die Grenze von 7 kg überhöht, hat er das Angeln an diesem Tag zu beenden.
�
(6) Wenn es in einem Nicht- Forellengewässer auch lachsartige
Fische und Äschen gibt, kann der Angler ausser der im Abs. 5 angeführten Beute
nur 3 Stück lachsartige Fische und/oder Äschen oder ihre Kombination behalten.
Auch in diesem Fall darf das Gewicht des Tagesfanges 7 kg nicht übersteigen.
Die Peledmaräne und die Maräne werden dabei nicht als lachsartige Fische
betrachtet.
�
(7) Die behaltenen Fische müssen vom Angler in der
Fangstatistik der Angelkarte auf unauslöschbare Art erfasst werden. In der
Eintragung muss das Datum, die Reviernummer, Fischart, Länge der Beute sowie
ihr Gewicht angeführt sein. Die gemäss Abs. 5 und 6 behaltenen Fischarten hat
der Angler unverzüglich nach dem Fang einzutragen. Andere Fischarten werden bei
einer Unterbrechung des Fischfanges oder nach beendetem Fischfang vor dem
Heimweg eingetragen.
§ 17 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.
(1) In den Forellengewässern sind folgende
Angelarten auf lachsartige Fische und Äschen genehmigt:
a) vom 16. April
bis 31. August das Spinnangeln,
b) vom 16. April
bis 30. November das Fliegenfischen mit der künstlichen Fliege,
c) vom 1. Oktober bis 31. Dezember das Spinnangeln
auf Huchen; dafür wird eine vom Nutzer des Angelreviers ausgestellte spezielle
Angelkarte benötigt.
(2) Wenn in den Forellengewässern ausser den
lachsartigen Fischen und Äschen auch andere Fischarten vertreten sind, sind
folgende Angelarten genehmigt:
a) Friedfische können mit der Grund-oder Posenangel
nur auf Köder pflanzlicher Herkunft gefangen werden,
b) Raubfische
1
können vom 16. April bis
31. August mit der Spinn-Angel gefangen werden,
2
können vom 16. April bis
30. November mit der künstlichen Fliege gefangen werden,
3
können mit der Grund- oder
Posenangel gefangen werden.
�
(3) Die im Abs. 1, Buchst. a) angeführte Art des Angelns darf
mit nur einer Angelrute getätigt werden. Der Angler muss beim Angeln die
Angelrute in der Hand halten. Die Angel-Montage darf nur mit einem einfachen
Angelhaken oder einem Doppelhaken oder einem Drilling bestückt ein, je nach dem
benutzten Spinnköder.
�
(4) Wenn im Forellengewässer auch Hechte, Döbel, Barsche,
Welse, Rapfen oder Zander vertreten sind, kann ihr Fang mit der Angelrute auf
solche Weise und mit solchen Ködern getätigt werden, die für das Fangen von
lachsartigen Fischen und Friedfischen zugelassen sind. Diese gefangenen
Fische sind immer dem Wasser zu entnehmen und dürfen nicht zurückgesetzt
werden.
�
(5) Beim Angeln mit der Grund- oder Posenangel darf höchstens
mit zwei Angelruten geangelt werden. Jede dieser Angelruten darf höchstens mit
einer Montage bestehend aus zwei Vorfächern bestückt mit zwei einfachen
Angelhaken ausgerüstet sein. Wenn Doppelhaken oder Drillinge benutzt werden,
darf die Montage aus nur einem Vorfach bestehen. Zum Angeln können nur Köder pflanzlicher
Herkunft verwendet werden.
�
(6) Das Spinnangeln darf mit nur einer Angelrute getätigt
werden. Die Spinnköder können mit höchstens zwei einfachen Angelhaken,
Doppelhaken oder Drillingen bestückt sein, entsprechend dem benutzten Köder.
�
(7) Beim Fang mit der künstlichen Fliege darf nur eine
Angelrute bestückt mit höchstens drei Vorfächern genutzt werden. An jedem
Vorfach darf sich nur ein einfacher Angelhaken befinden. Als Köder dürfen
nur künstliche Fliegen, gebunden auf einfache Angelhaken, benutzt werden.
(8) Beim Angeln in Forellenrevieren darf der Angler pro Tag höchstens
drei lachsartige Fische behalten, auch dann, wenn er in mehreren Revieren
angelt. Das gilt auch für Äschen oder für eine Kombination dieser Fischarten.
Wenn die genehmigte Zahl der behaltenen Fische
erreicht wird, endet der
Angeltag. Als Beute werden Maränen oder Peledmaränen nicht als lachsartige
Fische betrachtet.
�
(9) Der Angler kann an einem Angeltag höchstens 7 kg Friedfische
behalten, ungeachtet in wie viel Angelrevieren er am Tag geangelt hat. Wenn der
Angler einen Fisch behält, mit dessen Gewicht die Grenze von 7 kg insgesamt
behaltener Fische überschritten wird, endet das Angeln für diesen Tag. In der
Tagesbeute dürfen höchstens zwei Karpfen sein.
�
(10) Die vom Angler
behaltenen Fische müssen unauslöschbar in der Angelkarte erfasst werden. Die
Eintragung muss das Datum, die Reviernummer, Fischart, Länge des Fisches sowie
Gewicht enthalten. Die in den Abs. 8 und 9 angeführten und behaltenen
Fischarten hat der Angler unverzüglich nach dem Fang einzutragen. Andere
Fischarten werden bei einer Unterbrechung des Fischfanges oder nach beendetem
Fischfang vor dem Heimweg eingetragen.
V. Beim Angeln in
den Angelrevieren ist verboten
§ 13 Absätze 2 und 3 Ges. Nr: 99/2004 Slg.
(2) Beim Angeln in den Angelrevieren und in der
Teich-Wirtschaft ist verboten
a) Sprengladungen, Giftstoffe oder Betäubungsmittel
anzuwenden,
b) Stecher und Fallen jeder Art zu nutzen, das Angeln
ohne Angelrute, der Fischfang mit Gabeln oder Gabel-Stangen, auf Fische zu
schiessen oder sie unter dem Eis zu schlagen, zum Fischfang Legangeln zu legen,
Fische mit der Hand oder in Schlingen zu fangen,
c) zum Fischfang el.
Strom zu nutzen sowie das Winters-Angeln unterm Eis.
(3) In den
Angelrevieren ist verboten
a) zur Förderung der Vermehrung der Fang von ausgewählten
Fischarten während ihrer Laichzeit,
b) für den Schutz von ausgewählten Fischarten der Fang
von Fischen, die das Mindestmass nicht erreicht haben,
c) während des Kalenderjahres zwecks Schutz des
Fischbesatzes ausserhalb der genehmigten Fangstunden zu angeln,
d) für den Fang von Fischen ständige Fangeinrichtungen
oder Netze zu nutzen, die in einer geringeren Entfernung als 50 m von einander
angebracht sind, oder den freien Zug von Fischen stromaufwärts und stromabwärts
zu behindern,
e) der Fischfang von Wohnschiffen, von Wasserfahrzeugen,
die dem öffentlichen Verkehr dienen sowie von Schiffseinrichtungen, die dem
Materialtransport dienen,
f)
das Angeln in Schleusenkammern, g) das Angeln in einer geringeren Entfernung
als 100 Me-
tern vom Staudamm,
h) das Angeln von Strassen- und Eisenbahnbrücken,
i) das Angeln an
Stellen, an denen sich die Fische bei ei
nem ausserordentlich niedrigem Wasserstand oder bei schädlicher Verschmutzung der Wassers angesammelt haben,
an denen sich die Fische zur Überwinterung oder zum Ablaichen angesammelt
haben; verboten ist weiter der Fang von Fischbrut, sofern diese Massnahme nicht
vom Nutzer des Angelreviers für die Rettung der Fische wahrgenommen wird oder
dem Transport der Fische in andere Gewässer dient,
j) der
Fischfang mit Hilfe von Fischfallen und Reusen,
k) der
Fischfang in Fischtreppen sowie in einer Entfernung bis 50 m oberhalb und
unterhalb der Fisch-Treppe.
VI. Der Fischfang
§ 13 Abs. 1, 7 und 9 Ges. Nr. 99/2004 Slg.
�
(1) In den Angelrevieren kann der Fang von
Fischen und Wasserorganismen in der Regel mit der Angelrute wahr-genommen
werden oder auch auf eine andere Art, die vom zuständigen Fischereiorgan
bestimmt wird. Im Angelrevier kann die dazu berechtigte Person mit maximal 2
Angelruten angeln.
�
(7) Beim Angeln im Angelrevier muss der
Angler folgende Dokumente bei sich haben: Angelschein und Angelkarte, falls es
sich nicht um den Reviernutzer handelt, ggf. ein Dokument betreffend die
Ausnahme laut Abs. 4 oder 5 § 13 Ges. Nr. 99/2004 Slg. Diese Dokumente
sind auf Aufforderung der Fischereiaufsicht oder des Wirtschafters des
Anglervereins vorzuweisen, ggf. seinem Vertreter oder der Polizei der
Tschechischen Republik.
�
(9) Der Angler ist verpflichtet,
in die Angelkarte das Datum des Angeltages, das Angelrevier, sowie die Zahl,
Art und Gewicht der Beute einzutragen.
VII. Berechtigungen der Fischereiaufsicht
§ 16 und 17 Ges. Nr. 99/2004 Slg.
§ 16
Die
Fischereiaufsicht hat im Angelrevier das Recht
a) der
Kontrolle
1
der Personen,
die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen – ob sie für diese Tätigkeit berechtigt sind und ob sie
sie ordentlich und im Einklang mit diesem Gesetz ausüben,
2
der Personen,
die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen. Der Kontrolle
unterliegen das Angelgerät, der Inhalt des Angelbootes, der Behälter sowie
anderer Einrichtungen, die für das Hältern der Beute benutzt werden. Die
behaltenen Fische werden vom Blickpunkt der Einhaltung des Fischerei-Gesetzes
geprüft,
3
der Personen,
die Fische mit Hilfe der Elektrizität fangen. Kontrolliert wird die Genehmigung
des zuständigen Fischereiorgans betreffend diese Fangart, sowie der Nachweis
über die notwendige Beglaubigung, mit der die Befähigung betreffend den Umgang
mit Elektrogeräten für den Fang von Fischen bestätigt wird, sowie den Nachweis,
betreffend die Sicherheit der benutzten Elektrogeräte beim Fischfang,
4
die Nutzung
von Wehren, Schützen, Schleusen, Mönchen sowie von anderen Einrichtungen und
das mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Massnahmen für das
Ausüben des Fischereirechtes,
5
der Art und
des Umfangs der Gewässernutzung, kontrolliert wird ebenfalls die
Wasserqualität;
b) zu fordern
1
von Personen,
die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen – ihre Identität nachzuweisen, den gültigen Angelschein
sowie Angelkarte vorzuweisen,
2
von einer
Person, bei der begründete Verdacht
eines Verstosses oder einer Straftat in unmittelbarer Nähe eines Angelreviers
besteht, das Vorlegen des Angelscheins ggf. der Angelkarte zu fordern oder
eines anderen Dokumentes, das diese Person zum Fang berechtigt oder die Vorlage
eines Dokumentes betreffend den Erwerb des Fisches oder der Wasserorganismen,
3
falls sie die
Funktion der Fischereiaufsicht nicht mit eigenen Kräften sichern kann, ist die
Zusammenarbeit, bzw. Hilfe der Polizeiorgane der Tschechischen Republik, bzw.
der Ortspolizei anzufordern;
c) zurückzubehalten
1
die
Angelkarte einer Person, die sich eines Verstosses gegen die Pflichten
festgelegt durch dieses Gesetz schuldig gemacht hat. Dieses Dokument ist
spätestens binnen 5 Werktagen demjenigen zuzustellen, der es herausgegeben hat,
2
die Beute,
das Angelgerät oder das Gerät der Person, die damit einen Verstoss oder eine
Straftat begangen
hat, oder auch wenn der begründete Verdacht
eines Verstosses oder einer Straftat besteht,
d) im
unvermeidlichen Umfang das Betreten von Grundstücken, Bauten, Wehren,
Fischtreppen und anderen Einrichtungen und das im Zusammenhang mit der Ausübung
der Tätigkeit als Fischereiaufsicht, dabei sind die bestehenden Zufahrtswege zu
benutzen;
e) bei
begangenem Verstoss gegen dieses Gesetz das Erteilen sowie der Einzug von
Strafen im Quittungsver-fahren und das im Einklang mit dem Gesetz betreffend
solche Delikte.
§ 17
(1) Die Fischereiaufsicht ist bei dem Ausüben
ihrer Tätigkeit verpflichtet
a) das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen,
b) sich mit dem Ausweis der Fischereiaufsicht zu legitimieren, c) das Einhalten
der vom Gesetz festgelegten Pflichten zu überwachen und zu kontrollieren,
d) bei Wasserverschmutzung im Revier die
Quellen der Wasserverschmutzung sowie die Ursachen festzustellen,
e) die ermittelten Mängel und Schäden
entsprechend ihrem Charakter unverzüglich dem Nutzer des Reviers sowie dem
zuständigen Gemeindeamt mitzuteilen, ggf. der zuständigen
Umweltschutzorganisation oder der Polizei der Tschechischen Republik.
VIII. Das Betreten von Grundstücken
§ 11 Abs. 8 Ges. Nr. 99/2004 Slg.
Der Nutzer
des Reviers, der Fischereiwirtschafter und sein Vertreter, der Halter einer
Angelgenehmigung und die Fischereiaufsicht können bei der Ausübung des
Angelrechtes die Ufergrundstücke betreten, sofern der Zutritt nicht wegen eines
allgemeinen Interesses verboten ist. Bei verursachtem Schaden sind sie zum
Schadenersatz verpflichtet.
Nähere
Bestimmungen betreffend das Ausüben des Angelrechtes in den Angelrevieren des
Tschechischen Anglerverbandes
§ 13 Abs. 9 Ges. Nr. 99/2004 Slg.
I. Die Schonzeiten für weitere Lebewesen
Ganzjährig werden geschont:
1
der Lachs
2
Aufgrund der
Bekanntmachung Nr. 395/92 Slg. werden ganzjährig geschont (im Verzeichnis sind
nur ausgesuchte Lebewesen angeführt):
a) Prickenartige und Fische: Elritze,
Kesslergründling, Schneider, Zobel, Frauennerfling, Ziege, Steinbeisser,
Goldsteinbeisser, Schlammpeitzger, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Buntflossengroppe,
Bachneunauge und Ukrainisches Bachneunauge.
b) Wirbellose Lebewesen: Steinkrebs,
Flusskrebs, Sumpfkrebs, Flussperlmuschel, Malermuschel und Teichmuschel,
c) Amphibien
II. Das Angeln in Forellenrevieren
In den
Forellenrevieren ist in der Zeit vom 1. Januar bis
15. April und vom 1. Dezember bis 31. Dezember
der Fang aller Fischarten verboten, mit Ausnahme des Huchen. Der Fang von
Huchen kann nur mit einer speziellen Angelbewilligung herausgegeben vom
Reviernutzer wahrgenommen werden.
Beim Spinnangeln sind nur künstliche Spinnköder erlaubt.
Der
Fang von lachsartigen Fischen und Äschen ist auf 3 Tage in der Kalenderwoche
beschränkt. Wenn auf lachsartige Fische und auf Äschen geangelt wird, muss der
Angler vor Angelbeginn das Datum sowie die Reviernummer unauslöschbar in die
Angelkarte eintragen. Das Datum ist einzukreisen.
Wenn
auf andere als lachsartige Fische und als Äschen geangelt wird, sind alle
gefangenen lachsartige Fische und Äschen ins Wasser zurückzusetzen.
Eine in den Forellenrevieren angelnde Person kann an einem
Angeltag höchstens drei Stück lachsartiger Fische, Äschen oder eine Kombination
von diesen Fischarten behalten. Das gilt auch dann, wenn in mehreren Revieren
geangelt wird.
III. Das Bootsangeln
Das
Bootsangeln ist verboten. Der Reviernutzer kann bestimmen, in welchen Revieren
oder Teilen von Revieren das Angeln vom Boot aus erlaubt ist.
Eine
vom Boot aus angelnde Person darf ausserhalb des Bootes keine weitere Angel
ausgelegt haben.
IV. Das Ausfahren von Ködern
Falls
der Reviernutzer nicht anders bestimmt, ist das Ausfahren von Ködern und
Lockfutter verboten.
Das Verbot gilt für alle Wasserfahrzeuge und auch dann,
wenn diese Tätigkeit mittels Schwimmen realisiert werden sollte.
V. Das
Schleppangeln
Falls der Reviernutzer nicht anders bestimmt, ist das Schleppangeln verboten.
VI. Der
Fang mit dem Köderfisch, der Fang von Köderfischen
Der
Fang mit dem Köderfisch ist nur in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Dezember
erlaubt.
Wenn Köderfische mit der Senke gefangen werden,
darf die betreffende Person keine Angelrute ausgelegt haben.
VII.
Der Angler ist verpflichtet
a) beim Angeln einen Hakenlöser und ein
Messgerät für das
Messen
der Länge der Beute bei sich zu haben, b) vor dem Angeln sowohl in
Nichtforellen-als auch in
Forellenrevieren
das Datum sowie die Reviernummer
unauslöschbar in den Teil II der Angelkarte
(Evidenz der
Angeltage und Fangstatistik) einzutragen.
VIII. Der Umgang mit gefangenen Fischen
Beim
landen der gefangenen Fische ist der Angler verpflichtet, die Fische
schonend zu behandeln. Bei Fischen, die zurückgesetzt werden sollen, ist das
Entfernen des Angelhakens ohne jede zwecklose Manipulation und wenn möglich
noch im Wasser durchzuführen. Falls sich der Angelhaken tief im Schlund befindet,
soll das Vorfach mit dem Angelhaken abgeschnitten werden. Als grobe Verletzung
dieser Bestimmung wird angesehen, wenn die Fische ans Ufer gezogen oder nicht
schonend ins Wasser zurückgesetzt werden.
Falls der Angler seine Beute abschlägt, säubert und
ausnimmt, darf er die Reste weder ins Wasser werfen, noch an der Fangstelle
unentsorgt liegen lassen.
IX. Aufbewahrung der gefangenen Fische
Falls
der Angler seine Beute lebend zu hältern beabsichtigt, muss er über einen mit
festen Ringen aus-gestatteten Setzkescher verfügen oder so eine Einrichtung
haben, die dem Fisch mindestens eine minimale Bewegungsfreiheit sichert
(Halter, mit einem Netz überzogene Konstruktion, etc.). Verboten ist, die
Fische durch die Kiemendeckel oder auf eine andere rücksichtslose Art zu
befestigen, bzw. die Fische ohne Tötung umstehen zu lassen. Ein im Setzkescher
oder in einer anderen Einrichtung befindlicher Fisch wird als behalten
betrachtet. Das Verwenden von gemeinsamen Setzkeschern für das Haltern von
lebenden Fischen ist verboten. Wenn Fische langzeitig in Haltern gehalten
werden sollen, müssen die Halter mit dem Namenschild und der Adresse des
Besitzers versehen sein.
X. Das Verhalten beim Angeln
Der
Angler muss an der Angelstelle für Ordnung sorgen. Es ist verboten, das Ufer
mit Abfällen zu verunreinigen oder Abfälle ins Wasser zu werfen. Als besonders
grobe Verletzung dieser Bestimmung wird betrachtet, wenn der Angler mit
Glasscherben fahrlässig umgeht. Wenn der Angler an seinen Angelplatz kommt,
soll er den Platz einer Kontrolle unterziehen und falls dieser verunreinigt
ist, sichert er noch vor Angelbeginn das Saubermachen.
Anhang Nr. 7 zur Bekanntmachung Nr.
197/2004 Slg.
Die Angelarten, genehmigte Angelgeräte sowie andere
Fangarten im Angelrevier
Technik
des Fischangelns mit der Angelrute
Die Angelrute besteht aus der Rute, der geflochtenen
Angelschnur oder Monofilschnur, dem Angelhaken oder dem Köder.
(1) Grundangeln
Verwendet werden 1 – 2
Angelruten, der Köder liegt am Grund. Die Rute kann in verschiedenen Typen von
Rutenhaltern abgelegt oder in der Hand gehalten werden. Die Bewegung des Köders
wird vom Angler nicht aktiv beeinflusst. Das
Grundangeln kann mit dem Posenangeln kombiniert werden.
(2) Posenangeln
Verwendet
werden 1 – 2 Angelruten mit Köder, der in Bewegung
sein kann (vom Wasserstrom gedriftet) oder auch in Ruhestellung (stehende
Gewässer). Er kann sich in beliebiger Höhe der Wassersäule befinden. Die
Einstellung des Köders wird meist mittels einer Pose gesichert. Die Bewegung
des Köders kann vom Angler aktiv beeinflusst werden. Die Rute kann in
verschiedenen Typen von Rutenhaltern abgelegt oder in der Hand gehalten werden.
Das Posenangeln kann mit dem Grundangeln kombiniert werden.
(3) Spinnangeln
Beim Spinnangeln darf nur eine Angelrute
verwendet werden, die in der Hand gehalten werden muss. Eine weitere Angelrute
darf nicht ausgelegt sein. Das Spinnangeln beruht in
der aktiven Führung des Köders im Wasser. Diese Methode ist ausschliesslich für
den Fang von Raub- und lachsartigen Fischen bestimmt. Als Spinnangeln wird auch
das Angeln mit der künstlichen Fliege oder das Fliegenfischen bezeichnet
und zwar in dem Fall, wenn als Köder ein Spinnköder dient oder eine künstliche
Fliege ausgestattet z.B. mit einem rotierendem Blechblättchen, Propeller, etc.
Diese Vorrichtungen erhöhen die Reizwirkung auf den Fisch.
(4) Schleppangeln
Beim Schleppangeln darf nur eine Angelrute
verwendet werden, die mit nur einem Köder bestückt ist. Eine weitere Angelrute
darf nicht ausgelegt sein. Beim Schleppangeln wird der
Köder hinter einem fahrenden Boot in beliebiger Tiefe gezogen. Der Köder darf
sich höchstens in der Entfernung von 20 Metern hinter dem fahrenden Boot befinden,
wobei die Öffentlichkeit nicht bedroht werden darf.
(5) Fliegenfischen mit der
künstlichen Fliege
Es wird mit nur einer Angelrute bestückt mit einer
Fliegen-Schnur geangelt. Eine weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Die
Fliegenschnur kann durch eine übliche Angelschnur ersetzt werden, die von einer
Wasserkugel oder einer anderen Vorrichtung getragen wird. Beim Fang mit künstlicher
Fliege können höchstens drei Vorfächer genutzt werden, an jedem Vorfach mit
einem einfachen Haken bestückt. Falls die Köder auf einem Doppelhaken oder
Drilling gebunden sind, darf nur ein Vorfach genutzt werden. Als künstliche
Fliegen werden Köder bezeichnet, die Insekten oder andere Organismen nachahmen.
Der Köder darf mit keiner Vorrichtung wie z.B. rotierendem Blechblättchen,
Propeller etc. ausgestattet sein, die durch ihre Bewegung einen erhöhten
Reizeffekt auf die Fische ausübt. Solche Köder gehören in die Kategorie der
Blinker.
(6) Fliegenfischen
Es wird
mit nur einer Angelrute bestückt mit einer Fliegen-Schnur geangelt. Eine
weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Die Fliegenschnur kann durch eine
übliche Angelschnur ersetzt werden, die von einer Wasserkugel oder einer
anderen Vorrichtung getragen wird. Beim Fliegenfischen können höchstens
zwei Vorfächer genutzt werden, an jedem Vorfach mit einem einfachen Haken
bestückt. Falls die Köder auf einem Doppelhaken oder Drilling gebunden sind,
darf nur ein Vorfach genutzt werden. Als Köder können auch lebende oder tote
Insekten dienen. Der Köder darf mit keiner Vorrichtung wie
z.B.
rotierendem Blechblättchen, Propeller etc. ausgestattet sein, die durch ihre
Bewegung einen erhöhten Reizeffekt auf die Fische ausübt. Solche Köder gehören
in die Kategorie der Blinker. Das Fliegenfischen darf nur in
Nichtforellengewässern ausgeübt werden.
(7) Raubfischangeln
Das Raubfischangeln dient ausschliesslich dem Fang
von Raubfischen verschiedener Art (Hecht, Zander, Wels, Rapfen). Die Raubfische
werden mit der Spinnangel oder Schleppangel gefangen oder mit Ködern, die
ersichtlich dem Fang von Raubfischen dienen. Benutzt werden Spinnköder,
mehrfache Angelhaken, Wurmbündel auf grösseren Angelhaken, Köderfische,
Mäuse oder Maulwurfsgrillen.
(8) Bootsangeln
Das Angeln wird vom Angelboot aus oder von einer
aufblasbaren Anglervorrichtung bestimmt fürs Angeln ausgeübt. Während des
Angelns muss der Angler die Schifffahrtsoor-Schriften sowie die Vorschriften
geltend für Wasserfahrzeuge einhalten.
(9) Köderfischfischfang mit der
Senke
Der Köderfischfang mit der Senke wird mit einem
waag-rechten Netz mit der Fläche von max. 1 m2 ausgeübt.
(10) Erlaubte technische Mittel für den
Fang von Fischen
Lockpfeifen, Angelboote, aufblasbare Vorrichtungen
bestimmt fürs Angeln, Echolote, Kescher, Angeln, Senken, Setz-Kescher,
Hakenlöser, Messgeräte, Rutenhalter, Bissanzeiger, Posen, Bleibeschwerungen.
(11) Fang mit der Boje (ist nicht Teil des
Anhangs Nr. 7 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.) Das Raubfischangeln
auf schwimmende Einrichtungen ist
erlaubt (Bojen, Posen etc.). Verboten sind
Bojen, die nicht Bestandteil einer Angel sind. Für den Fang auf Raubfische
kann eine Boje mit Hilfsboje angewendet werden, deren Abmessungen kleiner als 6
x 6 x 30 cm sind, oder zwei Bojen mit den maximalen Abmessungen von 10 x 10 x
10 cm, die durch einen Verbindungsteil in einer Entfernung von max. 150 cm von
einander angebracht sind. Die Verbindung der Boje und der Hilfs-Boje muss so
konstruiert sein, dass sich die Teile nach einem Biss und beim Drill so
loslösen, dass die Hilfsboje nicht mehr Teil der Angel ist. Als Boje dürfen
nicht unbearbeitetes Styropor und unbearbeitete Kunststoffe (einschliesslich
PET-Fla-schen) verwendet werden. Das Bojensystem kann einerseits zwischen dem
Köder und der Angel verankert werden, sowie auch hinter dem Köder, immer jedoch
so, dass das ganze System Teil der Angel ist. Alle Einrichtungen (Bojen, Posen,
etc.), die für den Fang von Raubfischen bestimmt sind, müssen nach
beendetem Angeln aus dem Wasser beseitigt werden. Zweck der Boje ist, dass sich
der Köder in der gewünschten Tiefe hält. Die Boje muss vom Angelplatz sichtbar
sein und sie darf mit ihren Abmessungen und der Schwimmfähigkeit nicht den
Drill unterstützen. Das Bojensystem darf durch keine weitere Angelhakenmontage
vervollständigt werden. Ausgelegte Angelruten ohne Köder sind verboten.
Als
Boje wird jede Signaleinrichtung (Pose) betrachtet, die für den Fang von Raubfischen
benutzt wird, oder ein System von zwei oder mehreren mit einander verbundenen
(Stange, Sprungfedern, Draht, Angelschnur) Bojen, die dazu bestimmt sind, dass
sich der Köder nicht mit der Angelschnur verheddert.
Die Boje darf in einer Entfernung von
höchstens 25 m vom Ufer und in allen Richtungen von der Angelstelle angebracht
werden, damit sie andere Angler nicht einschränkt und damit, falls nicht anders
bestimmt ist, mindestens ein Drittel der inneren Wasserfläche für die
Schiffsfahrt frei bleibt
HILFSANGABEN ÜBER LÄNGE UND GEWICHT VON AUSGEWÄHLTEN
FISCHARTEN
|
Karpfen (Cyprinus carpio) |
|
|
|
||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
35 |
0,88 |
46 |
2,18 |
57 |
4,14 |
|
36 |
0,98 |
47 |
2,24 |
58 |
4,36 |
|
37 |
1,04 |
48 |
2,42 |
59 |
4,59 |
|
38 |
1,18 |
49 |
2,58 |
60 |
4,82 |
|
39 |
1,23 |
50 |
2,74 |
65 |
6,20 |
|
40 |
1,38 |
51 |
2,95 |
70 |
6,20 |
|
41 |
1,44 |
52 |
3,12 |
75 |
9,68 |
|
42 |
1,55 |
53 |
3,34 |
80 |
11,80 |
|
43 |
1,68 |
54 |
3,49 |
90 |
17,50 |
|
44 |
1,82 |
55 |
3,75 |
|
|
|
45 |
1,95 |
56 |
3,97 |
|
|
|
Hecht (Esox lucius)
|
|
|
|
|
||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
50 |
0,81 |
|
59 |
1,42 |
90 |
5,95 |
|
51 |
0,87 |
|
60 |
1,54 |
95 |
7,25 |
|
52 |
0,92 |
|
61 |
1,60 |
100 |
8,60 |
|
53 |
0,99 |
|
65 |
1,95 |
110 |
11,80 |
|
54 |
1,05 |
|
70 |
2,54 |
120 |
15,80 |
|
55 |
1,12 |
|
75 |
3,20 |
|
|
|
56 |
1,18 |
|
80 |
4,00 |
|
|
|
57 |
1,27 |
|
85 |
4,90 |
|
|
|
58 |
1,34 |
|
|
|
|
|
|
Zander (Stizostedion
lucioperca) |
|
|
|||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
45 |
0,87 |
53 |
1,49 |
65 |
2,85 |
|
46 |
0,93 |
54 |
1,58 |
70 |
3,40 |
|
47 |
1,01 |
55 |
1,67 |
75 |
4,45 |
|
48 |
1,08 |
56 |
1,76 |
80 |
5,42 |
|
49 |
1,16 |
57 |
1,87 |
85 |
6,60 |
|
50 |
1,24 |
58 |
1,97 |
90 |
8,00 |
|
51 |
1,31 |
59 |
2,09 |
95 |
9,40 |
|
52 |
1,39 |
60 |
2,20 |
100 |
11,20 |
|
Grasskarpfen (Ctenopharyngodon
idella) |
|
||||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
50 |
1,00 |
71 |
5,20 |
87 |
8,90 |
|
52 |
1,40 |
72 |
5,40 |
88 |
9,20 |
|
54 |
1,80 |
73 |
5,60 |
89 |
9,50 |
|
56 |
2,20 |
74 |
5,80 |
90 |
9,70 |
|
58 |
2,60 |
75 |
6,00 |
91 |
10,00 |
|
60 |
2,90 |
76 |
6,20 |
92 |
10,40 |
|
61 |
3,10 |
77 |
6,40 |
93 |
10,60 |
|
62 |
3,30 |
78 |
6,60 |
94 |
11,00 |
|
63 |
3,50 |
79 |
6,80 |
95 |
11,40 |
|
64 |
3,70 |
80 |
7,00 |
96 |
11,70 |
|
65 |
3,90 |
81 |
7,40 |
97 |
12,00 |
|
66 |
4,20 |
82 |
7,60 |
98 |
12,40 |
|
67 |
4,40 |
83 |
7,80 |
99 |
12,70 |
|
68 |
4,60 |
84 |
8,10 |
100 |
12,90 |
|
69 |
4,80 |
85 |
8,40 |
|
|
|
70 |
4,90 |
86 |
8,60 |
|
|
|
Grosse Brasse (Abramis
brama) |
|
|
|||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
15 |
0,038 |
40 |
0,62 |
54 |
2,15 |
|
20 |
0,085 |
42 |
0,72 |
56 |
2,45 |
|
23 |
0,12 |
44 |
0,81 |
59 |
2,78 |
|
25 |
0,15 |
45 |
0,87 |
61 |
3,15 |
|
28 |
0,20 |
46 |
0,97 |
63 |
3,50 |
|
30 |
0,24 |
47 |
1,08 |
66 |
3,95 |
|
32 |
0,28 |
48 |
1,18 |
68 |
4,40 |
|
34 |
0,32 |
49 |
1,27 |
|
|
|
36 |
0,42 |
50 |
1,39 |
|
|
|
38 |
0,51 |
52 |
1,86 |
|
|
|
Bachforelle (Salmo
trutta) |
|
|
|
||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
25 |
0,16 |
33 |
0,34 |
41 |
0,61 |
|
26 |
0,17 |
34 |
0,36 |
42 |
0,65 |
|
27 |
0,19 |
35 |
0,39 |
43 |
0,70 |
|
28 |
0,21 |
36 |
0,42 |
44 |
0,74 |
|
29 |
0,25 |
37 |
0,46 |
45 |
0,80 |
|
30 |
0,25 |
38 |
0,50 |
46 |
0,85 |
|
31 |
0,28 |
39 |
0,54 |
47 |
0,88 |
|
32 |
0,31 |
40 |
0,57 |
50 |
1,07 |
|
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss) |
|
||||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
25 |
0,21 |
33 |
0,44 |
41 |
0,79 |
|
26 |
0,22 |
34 |
0,47 |
42 |
0,84 |
|
27 |
0,25 |
35 |
0,51 |
43 |
0,91 |
|
28 |
0,27 |
36 |
0,55 |
44 |
0,96 |
|
29 |
0,30 |
37 |
0,60 |
45 |
1,04 |
|
30 |
0,32 |
38 |
0,65 |
46 |
1,11 |
|
31 |
0,36 |
39 |
0,70 |
47 |
1,14 |
|
32 |
0,40 |
40 |
0,74 |
50 |
1,39 |
|
Äsche (Thymallus
thymallus) |
|
|
|
||
|
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
Gesamtlänge in cm |
Gewicht in kg |
|
30 |
0,25 |
37 |
0,44 |
44 |
0,70 |
|
31 |
0,27 |
38 |
0,47 |
45 |
0,74 |
|
32 |
0,29 |
39 |
0,50 |
46 |
0,80 |
|
33 |
0,32 |
40 |
0,54 |
47 |
0,83 |
|
34 |
0,35 |
41 |
0,58 |
50 |
0,99 |
|
35 |
0,37 |
42 |
0,62 |
55 |
1,27 |
|
36 |
0,41 |
43 |
0,66 |
|
|